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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

TJM Products Schweiz GmbH (genannt TJM)

 1.       ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1    Geltungsbereich

 A)  Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten.
 Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Vertragsabschluss die Verbindlichkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen und der besonderen

Vertragsbedingungen, einschliesslich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Spätestens mit dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen gelten unsere allgemeinen Vertragsbedingungen vom Besteller als angenommen.
Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

 B) Die allgemeinen Vertragsbedingungen und die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Offerte und jeder Auftragsbestätigung bei.

1.2    Zahlungsbedingungen

 A)  Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise netto ab Werk oder Lager ausschliesslich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand.

 B) Werden vereinbarte Zahlungen nicht bis spätestens  30 Tage nach Rechnungsdatum geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins von 7% in Rechnung gestellt. Beanstandungen irgendwelcher Art und Verzögerungen in der Ablieferung bewirken kein Recht auf Zahlungsenthebung oder Verlängerung der fälligen Termine.

 1.3    Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Dies gilt auch anteilmässig bei Weiterverarbeitung.

 2.       AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNG ODER  INSTALLATION

 2.1    Lieferfrist, Liefertermine

  A) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung.

B) Unsere Leistung, bei berechtigten Beanstandungen, beschränkt sich auf einwandfreie Ersatzlieferung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wandlung, Minderung oder irgendwelchen Schadenersatz von indirektem, unmittelbarem oder mittelbarem Schaden oder Folgeschäden die ihm oder Dritten entstanden sind.

 3.       TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN (Elektrisch)

 3.1    Allgemeines

 A) Der Besteller ist verpflichtet, TJM über allfällige vorhandene störempfindliche Geräte wie Funktelefone, Funkgeräte, Personensuchanlagen, Radiogeräte, EDV Netzwerke und dergleichen vor der Lieferung/Installation der bestellten Waren zu informieren.

 B) Sämtliche vorhandene Geräte müssen den Normen der Schweiz. Störschutzverordnung und der Norm SEV 3600 entsprechen.

 3.2    Installation

 A) Bei sämtlichen Komponenten und nicht schlüsselfertig bestellten Anlagen muss der Kunde für eine fachgerechte Installation besorgt sein. Insbesondere bei Energieerzeugungsanlagen und deren Komponenten darf die Installation nur durch instruiertes Fachpersonal ausgeführt werden.
 B) Bei Nichteinhaltung der bei Vertragsabschluss im jeweiligen Land gültigen Installationsvorschriften (wie z.B. HV, NIV, STI Nr. 233.0690 d in der Schweiz), lehnt TJM für Schäden aller Art ausdrücklich jegliche Haftung ab.

 4.       BEWILLIGUNGSVERFAHREN (Fahrzeuge)

4.1    Bewilligung

 Wird von Gesetzes wegen für eine Energieerzeugungsanlage eine Installations-, Rückspeisungs- oder Baubewilligung oder eine Planvorlage verlangt, ist der Besteller, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verpflichtet, den Antrag für diese Bewilligung unverzüglich einzureichen. Die Kosten für diese trägt der Besteller selber.

4.2   Vorschriftsmässigkeit von Strassenfahrzeugen

Umbauten und Reparaturen an Fahrzeugen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS) und der ASA Richtlinie 2a. In gegenseitiger Absprache und nach schriftlicher Bestätigung kann davon abgewichen werden. Die Verantwortung für die Vorschriftsmässigkeit liegt vollständig beim Kunden. Die TJM garantiert nicht für das Bestehen der MFK Prüfung und übernimmt keinerlei Haftung für den Fall, dass die Prüfung nicht bestanden wird.

Wurde die TJM für eine Prüfung bei der Zulassungsbehörde beauftragt und die Prüfung in der Folge nicht Bestanden so erstellt die TJM für die Behebung der Mängel ein Angebot, welches vom Kunden schriftlich akzeptiert werden muss. Die Einhaltung allfälliger Fristen obliegt dem Kunden.

 5.       SONSTIGES

 5.1    Schutzrechte

 Die von TJM zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Unterlagen sind deren Eigentum und dürfen ohne schriftliches Einverständnis keinen Drittpersonen zugänglich gemacht und nicht kopiert, vervielfältigt oder zur Anfertigung des Produktes verwendet werden.

 5.2    Garantie

 A) TJM gibt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Produktgarantie weiter. Die Garantiefrist beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage oder Übergabe des Fahrzeuges und der vollständigen Bezahlung.

 B) Für Materiallieferungen gibt TJM die vom jeweiligen Hersteller gewährte Produktgarantie weiter. Die Garantiefrist beginnt mit der Auslieferung des Materials. Im übrigen gelten die Gewährleistungsbestimmungen des schweizerischen OR:

 5.3    Gerichtsstand ist Thun

MWY_21.01.2017

TJM Allgemeine Geschäftsbedingungen in PDF zum Download

       
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AGB_TJM_Schweiz-Komplett.pdf 12.4 KB